top of page

VEREINSSATZUNG

DER DJK "ALEMANNIA"  1921 KRUFT/KRETZ E.V.

 

1.Name und Wesen

 

  1. Der Verein führt den Namen

DJK „ALEMANNIA" 1921 Kruft/Kretz e.V.


Er ist gegründet im Jahr 1921 und wiedergegründet als Rechtsnachfolger des im Jahre 1934 durch die NS-Behörde aufgelösten Vereins im Mai 1953.

Der Verein ist in das Vereinsregister  eingetragen.

 

2.Der Verein  ist Mitglied des DJK-Sportverbandes  Deutsche Jugendkraft, des  ka­ tholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht  des­ sen Satzung und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Bundesverbandes. Der Verein führt  die  DJK-Zeichen.  Seine  Farben sind Grün/Weiß.

 

3. Der Verein ist Mitglied des Landesportbundes bzw. der Fachverbände und unter­ steht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflich­ ten.

 

4.Die Sportpflege des Vereins  richtet sich grundsätzlich nach den  Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betref­ fenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.

 
5.Der Verein ist auch um außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und versteht sich als Bildungsgemeinschaft  für seine Mitglieder.

 

6.Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-Sport­ jugend anerkennt. Den Mitgliedern der DJK-Sportjugend werden jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Wei­ terbildung, Freizeitgestaltung und Geselligkeit. Die Vereinsjugendordnung, die für die DJK-Sportjugend verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines um­ fassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seeli­ sche Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugend­ lichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerk­ samkeitskultur und führen  regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

 

7.Der Verein DJK „ALEMANNIA" 1921 Kruft/Kretz e.V. mit  Sitz in Kruft verfolgt ausschließlich  und unmittelbar  gemeinnützige  Zwecke  im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förde­ rung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpfle­ ge. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli­ che Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver­ wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ver­ eins. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie weder Entschädigungen für den Verlust ihres Anteils am Vereinsvermögens noch Zuwendungen sonstiger Art aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper­ schaft fremd  sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 8.Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter. Er wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus

 

9.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

II.Ziele und Aufgaben

 

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sach­ gerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen  Entfaltung nach der Bot­ schaft Christ dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

 

1.Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport. Er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Aus­ bildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bil­ dungseinheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.

 

2.Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit und Geselligkeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungs­ bewussten Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebens­ ordnung.

 

3.Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchung und Überwachung sowie fach­ gerechte  Erste-Hilfe-Ausbildung.

 

4.Er nimmt teil an gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Kreis-, Diözesan-, Landes- und Bundesverband und ist bemüht um Verbreitung und Auswertung des DJK-Schrifttums und anderer geeigneter Schrif­ ten.

 

5.Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zu­ sammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die reli­ giöse und weltanschauliche Toleranz.

 

6.Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.

 

 

III.Mitgliedschaft

 

1.Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit Jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.

 

2.Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft

 

a) aktive Mitglieder;

 

b) passive Mitglieder;
 

 

c) Ehrenmitglieder, die von der Beitragspflicht befreit sind. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ge­ wählt. Voraussetzungen sind besondere Verdienste um den Verein sowie eine mindestens 25jährige Vereinsmitgliedschaft.

 

Der  Verein  ehrt  seine  Mitglieder  gemäß  den  Ehrenordnungen  des  DJK­ Sportverbandes und der angeschlossenen Fachverbände .

 

3.      Die Mitglieder über 16 Jahre haben Stimm- und Wahlrecht.

 

4.Aufnahme, Austritt, Ausschluss

 

a) Die Anmeldung zur Aufnahme in den DJK-Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vereinsvorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.

 

b) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.

 

c) Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Quartalsende möglich, wenn eine schriftliche Kündigung bis spätestens 1 Monat vor Quartalsende bei einem Vorstandsmitglied erfolgt und alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.

 

d) Über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein entscheidet der Ver­ einsvorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offen­ kundig fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedschafts­ pflichten verstößt.

 

5.Pflichten der Mitglieder

 

a) am Sport- und Gemeinschaftsleben der DJK teilzunehmen;

 

b) sich zu bemühen, im privaten und öffentlichen Bereich christliche Werte zu vertreten, insbesondere Nächstenliebe und Toleranz

 

c) im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen;

 

d) die Satzung und Ordnungen der DJK anzuerkennen;

 

e) die festgesetzten Beiträge zu entrichten;

 

f) Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen.

 

 

6. Mitgliedsbeiträge


Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt.

IV.Organe

 

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

Die Mitgliederversammlung

 

Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab: Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) und Außerordentliche   Mitgliederversammlung.

 

(1)Zusammensetzung:

 

Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die Mitglieder.

 

 

(2)Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

  1. Beratung und Beschlussfassung über die Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein, insbes. Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluss mit anderen Vereinen,

Eintritt in die Verbände des Sports und Austritt

 

  1. Beratung und Beschlussfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, dass durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden.

 

  1. Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern und Wahl der Kassenprüfer.

 

  1. Bestätigung des von der Jahresmitgliederversammlung der Jugend gewählten Jugendleiters sowie der von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter und Ab­ tei1ungsleiterinnen.

 

  1. Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene Geschäftsjahr.

 

f)          Festsetzung der Vereinsbeiträge.

 

Es kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie wird einberufen, wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

 

(3)Verfahrensbestimmungen

 

Die Einladung  zur Mitgliederversammlung erfolgt über das amtliche Bekanntma­ chungsorgan der VG Pellenz.  Die Einladung mit der Tagesordnung erfolgt  mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung. Anträge auf Änderung der Satzung und zu den Angelegenheiten,  bei denen zur  Beschlussfassung  eine 3/4 Mehrheit erforderlich

 

ist, müssen 2 Wochen im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Die Stimmen derjenigen, die sich der Stimme enthalten, werden nicht mitgezählt.

 

Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied . Der Jugendleiter sollte volljährig sein. Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt . Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese  beantragt wird und sich kein Wi­ derspruch ergibt. Die Blockwahl oder eine Gruppenwahl ist zulässig. Das Vorschlags­ recht für die Wahlen haben jedes Mitglied der Mitgliederversammlung und der Vereins­ vorstand. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Proto­ koll festzuhalten, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unter­ zeichnen  ist.

 

 

Der Vereinsvorstand

 

Der Vereinsvorstand ist zu unterscheiden zwischen dem Gesamtvorstand und dem geschäftsführenden Vorstand.

 

 

(1) Zusammensetzung

 

  1. Zum Gesamtvorstand  gehören

aa) drei gleichberechtigte Vorsitzende, bb) der Geistliche Beirat,

cc) der/die Geschäftsführer(in),

dd) der/die stellvertretende  Geschäftsführer(in)  (Pressewart[in]), ee) der/die Kassenwart(in),

ff) der/die stellvertretende  Kassenwart(in), gg) der/die Jugendleiter(in),

hh) je 1 Vertreter(in) der einzelnen Abteilungen

ii) bis zu 3 Beisitzer.

 

  1. Die gleichberechtigten Vorsitzenden sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jeder  der  Vorsitzenden  ist gesamtvertretungsberechtigt   in Gemeinschaft  mit einem weiteren  Vorsitzenden.

 

  1. Den geschäftsführenden Vorstand bilden die unter aa) bis ff) genannten Vorstandsmitglieder

 

 

(2)Aufgaben  des Vereinsvorstandes

 

Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die all­ gemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen dabei die Angelegenheiten der laufenden Vereinsverwaltung. Nä­ heres ist in der Geschäftsordnung geregelt, die vom Vereinsvorstand beschlossen wird.

 

(3)Wahl  und Beschlussfähigkeit

 

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahresmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Der Geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vor­ stand bestellt.

Der Jugendleiter wird auf der Jahresmitgliederversammlung der Jugend von den Mit­ gliedern der DJK-Sportjugend im Alter von 10 bis 18 Jahren gewählt und von der Mit­ gliederversammlung bestätigt.

Die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten werden von ihren Abteilungen ge­ wählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

Der Vereinsvorstand tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen . Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von den Vorsitzenden einberufen wer­ den.

 

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er faßt  alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit be­ deutet Ablehnung . Es werden nur die abgegebenen Stimmen  gezählt. Die Stimmen derjenigen, die sich der Stimme enthalten, werden nicht mitgezählt.

 

 

V.Austritt

 

Der Austritt  aus dem  Bundesverband  kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt

„Austritt" mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4- Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband zu übersenden. Der Austrittsbeschluß ist dem Kreis-, Diözesan- und  Bundesverband mitzuteilen.  Der Austritt  wird  erst  rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres. Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Ver­ eins aus dem Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Bundesverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung ge­ stellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.

 

 

VI.Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung" mit einer Frist von  14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzu­ berufen, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist. Die Einladung zur Mitgliederver­ sammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband zu  über­ senden. Der Auflösungsbeschuß ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband unver­ züglich mitzuteilen. Bei  Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde Kruft. Diese hat es un­ mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke,  und zwar für die Sportpflege, zu verwenden .

 

 

Verstehender    Satzungstext    wurde    von   der    Mitgliederversammlung     des   Vereins    am 09.05.2022 zu Kruft angenommen.

 

 

 

Für die Richtigkeit:

DjK Alemannia Kruft/Kretz 1921 e.V.

bottom of page